Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Hans-Fallada-Klub e.V. und hat seinen Sitz in Neustrelitz.
Die Registrierung erfolgt beim Kreisgericht Neustrelitz.
§ 2 Charakter
Der Hans-Fallada-Klub e.V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Zweck
Der Hans-Fallada-Klub e.V. will
Heimstatt und Förderer für kulturell und wissenschaftlich Interessierte und
Tätige sein. Er will mit seinen Veranstaltungen anspruchsvolle Möglichkeiten
zur Bildung und Information, Begegnung und Geselligkeit schaffen.
Er will mit Ideen und Projekten beitragen, die
Lebensqualität in der Stadt und im Kreis Neustrelitz zu verbessern und das
Heimatgefühl und Heimatbewußtsein stärken.
Er will mit seinem geistigen und praktischen Potential
dafür wirken, daß Kultur ein geachteter und geförderter Teil unseres Lebens
ist. Er will eine vielfältige Kommunikation ermöglichen, in der alle
Mitglieder gleichberechtigt ihre kulturellen Interessen entfalten können.
Insbesondere betrachtet er es als
seine Aufgaben,
- sich in Foren und Gesprächsrunden über geistige und
kulturelle Themen auszutauschen und auseinanderzusetzen,
- das kulturelle Erbe zu pflegen und zu bewahren,
- bei der Landschaftspflege und dem Umweltschutz
mitzuwirken,
- bildende Kunst, Literatur, Theater, Film und Musik zu
fördern,
- sich als Partner der Kommune bei der Vorbereitung von
Entscheidungen, die kulturelle Bereiche berühren, einzubringen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede
natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft bedarf einer schriftlichen
Erklärung, die die Anerkennung der Satzung einschließt.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Der Verein kann Personen, die sich
besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen.
Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes
durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
Tod, Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand
unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des
Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen
werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstößt oder trotz Mahnung
mit dem Mitgliedsbeitrag über ein Vierteljahr im Rückstand ist.
§ 5 Vermögen
Als Mittel zur Erreichung der genannten Zwecke dienen:
Mitgliedsbeiträge
Beihilfen und sonstige Zuwendungen
Einnahmen bei Veranstaltungen
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist in den ersten beiden Monaten des
Geschäftsjahres als Jahresbeitrag an den Hans-Fallada-Klub e.V. abzuführen.
Bereits gezahlte Jahresbeiträge werden bei Austritt oder
Ausschluß nicht zurückerstattet.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung (§ 8)
Der Klubrat (§ 12)
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern als natürliche Personen und jeweils einem Vertreter der Mitglieder als juristische Person.
§ 9 Aufgaben
Der Mitgliederversammlung obliegt:
der Erlaß und die Änderung der Satzung
die Wahl des Klubrates für zwei Jahre
die Wahl von drei Rechnungsprüfern für zwei Jahre
den Mitgliedsbeitrag festzusetzen
die Jahresrechnung und den Entwurf des Haushaltsplanes entgegenzunehmen
den Jahresbericht entgegenzunehmen
über sonstige ihr vom Klubrat überwiesene Angelegenheiten zuentscheiden
über die Auflösung des Vereins zu beschließen.
§ 10 Verfahren und Stimmrecht
Die Mitgliederversammlung wird vom Klubrat nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen.
Ladungen erfolgen schriftlich unter
Beifügung einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag.
Die Versammlung ist nur bei ordnungsgemäßer Ladung
beschlußfähig.
Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor dem Sitzungstag schriftlich beim Geschäftsführer einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
In der ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlußfassung die einfache Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung
enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.
Über den wesentlichen Inhalt von Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse wörtlich enthalten muß. Es ist vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Beachtung der gleichen Formvorschriften wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden.
§ 12 Klubrat
Der Klubrat wird von der
Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt.
Der Klubrat besteht aus dem Vorsitzenden, 1.
Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dessen Stellvertreter, dem
Schatzmeister und den Klubratsmitgliedern (mind. 4).
Die Wahl der Mitglieder des Klubrates erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren.
Der Vorsitzende und der Geschäftsführer bzw. deren Stellvertreter vertreten den Hans-Fallada-Klub e.V. nach außen gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorsitzende beruft den Klubrat nach Bedarf, jedoch mindestens zweimonatlich ein.
Der Klubrat faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Klubratsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
Der Klubrat entscheidet über die Nutzung der finanziellen Mittel.
Bei Ausscheiden eines Klubratmitgliedes kann der verbleibende Klubrat für die verbleibende Amtszeit durch Abstimmung ein Ersatzmitglied kooptieren.
§ 13 Aufgaben des Klubrates
Der Klubrat leitet den Verein und
beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus und bereitet die Beschlüsse für die
Mitgliederversammlung vor.
Der Klubrat ist für die Führung der Protokolle der
Mitgliederversammlungen und der Klubratssitzungen verantwortlich.
§ 14 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer erledigt im
Einvernehmen mit dem Klubrat die laufenden Geschäfte.
Darüber ist dem Klubrat in seiner nächsten Sitzung zu
berichten.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie gemäß § 11 des Satzung beantragt und von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
Sinkt die Mitgliederversammlung unter sieben oder wird vom Verein, der nach den Bestimmungen des Vereinigungsgesetzes (GBL I, Nr. 10/1990) registriert wurde, eine Erwerbstätigkeit durchgeführt, ist auf Antrag des Klubrates, und wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird, nach Anhörung des Klubrates der Verein im Vereinsregister zu löschen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustrelitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 16.03.1992